Header image  
PERSONAL  
  Startseite Personal :: Übersicht AUSBILDUNG :: FACHRICHTUNG TOURISTIK ::
   
 
Produktplanung und -gestaltung, Recht

 

2. Produktplanung und -gestaltung, Recht (§ 3 Abs. 2 Nr. 2)

2.1 Pauschalreisen (§ 3 Abs. 2 Nr. 2.1)

  • über Bestandteile einer Pauschalreise Auskunft geben

  • Pauschalreisen verschiedener Anbieter für den Kunden vergleichen und bewerten

  • Leistungen, insbesondere Beförderungs-, Beherbergungsleistungen und touristische Zusatzleistungen anbieten

  • touristische Einzelleistungen zu einem Pauschalangebot bündeln

  • über Hauptaufgaben der Reiseleitung im Zielgebiet informieren

  • Formen der Zusammenarbeit des Veranstalters mit verschiedenen Leistungsträgern des Zielgebietes erläutern

 

2.2 Individuelle Reisen, Gruppenreisen (§ 3 Abs. 2 Nr. 2.2)

  • individuelle Reisen und Gruppenreisen ausarbeiten und abwickeln

  • Kunden über touristische Einzel- und Zusatzleistungen im Zielgebiet informieren, Buchungen vornehmen

  • Reisen zu Sonderveranstaltungen planen und verkaufen

 

2.3 Recht (§ 3 Abs. 2 Nr. 2.3)

  • Beförderungsbestimmungen beachten