2. Produktplanung und -gestaltung, Recht (§ 3 Abs. 2 Nr. 2)
2.1 Pauschalreisen (§ 3 Abs. 2 Nr. 2.1)
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über Bestandteile einer Pauschalreise Auskunft geben
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Pauschalreisen verschiedener Anbieter für den Kunden vergleichen und bewerten
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Leistungen, insbesondere Beförderungs-, Beherbergungsleistungen und touristische Zusatzleistungen anbieten
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touristische Einzelleistungen zu einem Pauschalangebot bündeln
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über Hauptaufgaben der Reiseleitung im Zielgebiet informieren
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Formen der Zusammenarbeit des Veranstalters mit verschiedenen Leistungsträgern des Zielgebietes erläutern
2.2 Individuelle Reisen, Gruppenreisen (§ 3 Abs. 2 Nr. 2.2)
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individuelle Reisen und Gruppenreisen ausarbeiten und abwickeln
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Kunden über touristische Einzel- und Zusatzleistungen im Zielgebiet informieren, Buchungen vornehmen
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Reisen zu Sonderveranstaltungen planen und verkaufen
2.3 Recht (§ 3 Abs. 2 Nr. 2.3)
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