1. Touristisches Marketing (§ 3 Abs. 2 Nr. 1)
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beim Marktauftritt des Unternehmens mitwirken
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an Marketingmaßnahmen für den Verkauf von Zusatzleistungen mitwirken
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bei der Erstellung von Informationsunterlagen mitwirken
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Konditionen einzelner Leistungsträger bei der Verkaufsteuerung berücksichtigen
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Maßnahmen zur Nachfragesteuerung durchführen
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