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Kaufmännische Steuerung und Kontrolle

 

6. Kaufmännische Steuerung und Kontrolle (§ 3 Abs. 1 Nr. 6)

6.1 Kosten- und Leistungsrechnung, Controlling (§ 3 Abs. 1 Nr. 6.1)

Verkaufsbelege erstellen und bearbeiten

Kosten und Erlöse erbrachter Leistungen errechnen und bewerten

Notwendigkeit einer laufenden Kontrolle der Wirtschaftlichkeit der betrieblichen Leistungen begründen

das Rechnungswesen als Instrument kaufmännischer Steuerung und Kontrolle an Beispielen des 
Ausbildungsunternehmens begründen

an kaufmännischen Steuerungs- und Kontrollaufgaben mitwirken

Kalkulationsverfahren anwenden

 

6.2 Statistik (§ 3 Abs. 1 Nr. 6.2)

Daten für die Erstellung von Statistiken beschaffen, aufbereiten und darstellen

Statistiken auswerten und Ergebnisse entscheidungsorientiert bewerten